Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas

Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen


Diese Richtlinie wurde erarbeitet vom Technischen Beirat im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar und vom Technischen Ausschuss des Bundesverband Flachglas Großhandel, Isolierglasherstellung, Veredlung e.V., Troisdorf. Stand: Juni 2004

Geltungsbereich


Diese Richtlinie gilt für die Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen. Die Beurteilung erfolgt entsprechend den nachfolgend beschriebenen Prüfgrundsätzen mit Hilfe der in der Tabelle nach Abschnitt 3 angegebenen Zulässigkeiten. Bewertet wird die im eingebauten Zustand verbleibende lichte Glasfläche. Glaseinheiten in der Ausführung mit beschichteten, in der Masse eingefärbten Gläsern, nicht transparenten Beschichtungen bzw. Verbundgläsern oder vorgespannten Gläsern (Einscheiben-Sicherheitsglas, teilvorgespanntes Glas) können ebenfalls mit Hilfe der Tabelle nach Abschnitt 3 beurteilt werden. Die Richtlinie gilt nur eingeschränkt für Glas in Sonderausführungen, wie z.B. Glas mit eingebauten Elementen im Scheibenzwischenraum (SZR) oder im Verbund, Glaselemente unter Verwendung von Ornamentglas, angriffhemmende Verglasungen und Brandschutzverglasungen. Diese Glaserzeugnisse sind in Abhängigkeit der verwendeten Materialien, der Produktions verfahren und der entsprechenden Herstellerhinweise zu beurteilen. Die Bewertung der visuellen Qualität der Kanten von Glaserzeugnissen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Bei nicht allseitig gerahmten Konstruktionen entfällt für die nicht gerahmten Kanten das Betrachtungskriterium Falzzone. Der geplante Verwendungszweck ist bei der Bestellung anzugeben. Für die Betrachtung von Glas in Fassaden in der Außenansicht sollten besondere Bedingungen vereinbart werden.

Prüfung

Generell ist bei der Prüfung die Durchsicht durch die Verglasung, d. h. die Betrachtung des Hintergrundes und nicht die Aufsicht maßgebend. Dabei dürfen die Beanstandungen nicht besonders markiert sein.
Die Prüfung der Verglasungen gemäß der Tabelle nach Abschnitt 3 ist aus einem Abstand von mindestens 1 m von innen nach außen und aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (wie z. B. bedecktem Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder künstliche Beleuchtung. Die Verglasungen innerhalb von Räumlichkeiten (Innenverglasungen) sollen bei normaler (diffuser), für die Nutzung der Räume vorgesehener Ausleuchtung unter einem Betrachtungswinkel vorzugsweise senkrecht zur Oberfläche geprüft werden. Verglasungen werden von außen (z. B. Außenansicht) unter Berücksichtigung dazu üblicher Betrachtungsabstände beurteilt. Prüfbedingungen und Betrachtungsabstände aus Vorgaben in Produktnormen für die betrachteten Verglasungen können hiervon abweichen und finden in dieser Richtlinie keine Berücksichtigung. Die in diesen Produktnormen beschriebenen Prüfbedingungen sind am Objekt oft nicht einzuhalten.

Zulässigkeiten für die visuelle Qualität von Glas für das Bauwesen

Tabelle aufgestellt für Floatglas, ESG, TVG, VG, VSG, jeweils beschichtet oder unbeschichtet Zone Zulässig pro Einheit sind:


F

Außenliegende flache Randbeschädigungen bzw. Muscheln, die die Festigkeit des Glases nicht beeinträchtigen und die Randverbundbreite nicht überschreiten.

Innenliegende Muscheln ohne lose Scherben, die durch Dichtungsmasse ausgefüllt sind.

Punkt- und flächenförmige Rückstände sowie Kratzer uneingeschränkt.

R

Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken etc.

Scheibenfläche < 1 m

2 : max. 4 Stück à < 3 mm Ø

Scheibenfläche > 1 m

2 : max. 1 Stück à < 3 mm Ø

je umlaufenden m Kantenlänge

Rückstände (punktförmig) im Scheibenzwischenraum:

Scheibenfläche < 1 m

2 : max. 4 Stück à < 3 mm Ø

Scheibenfläche > 1 m

2 : max. 1 Stück à < 3 mm Ø

je umlaufenden m Kantenlänge Rückstände (flächenförmig) im Scheibenzwischenraum: weißlich grau bzw. transparent – max. 1 Stück < 3 cm

2 Kratzer: Summe der Einzellängen: max. 90 mm -

Einzellänge: max. 30 mm

Haarkratzer: nicht gehäuft erlaubt

H

Einschlüsse, Blasen, Punkte, Flecken etc.:

Scheibenfläche < 1 m

2: max. 2 Stück à < 2 mm Ø

Scheibenfläche > 1 m

2 < 2 m2 : max. 3 Stück à < 2 mm Ø

Scheibenfläche > 2 m

2 : max. 5 Stück à < 2 mm Ø

Kratzer: Summe der Einzellängen: max. 45 mm -

Einzellänge: max. 15 mm

Haarkratzer: nicht gehäuft erlaubt

R+H

Max. Anzahl der Zulässigkeiten wie in Zone R. Einschlüsse, Blasen,